§35a EStG: Steuern sparen mit der WEG-Abrechnung
In fast jeder WEG-Jahresabrechnung stecken Beträge, die Sie direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen können — über § 35a EStG. Viele Eigentümer verschenken dieses Geld, weil sie die Anteile nicht kennen oder die Verwaltung sie nicht ausweist.
Was ist absetzbar — und wie viel?
Abgezogen werden 20 % der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten (nicht des Materials). Es gelten zwei getrennte Höchstbeträge der Steuerermäßigung pro Jahr:
| Kategorie | Beispiele | Max. Ermäßigung/Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Hausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Schneeräumung, Schornsteinfeger | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | Reparatur/Wartung an Heizung, Sanitär, Elektrik, Maler | 1.200 € |
Die 4.000 € entsprechen 20 % auf bis zu 20.000 € Arbeitskosten, die 1.200 € 20 % auf bis zu 6.000 €. In der Praxis ist Ihr Anteil an den WEG-Kosten meist deutlich kleiner — aber selbst 100–300 € Ersparnis pro Jahr nimmt man gern mit.
Die drei Voraussetzungen
- Ausgewiesen: Der begünstigte Arbeitskostenanteil muss in der Abrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung getrennt vom Material ausgewiesen sein.
- Unbar bezahlt: Die Leistung muss per Überweisung/Lastschrift gezahlt worden sein — Barzahlungen sind nicht begünstigt (in der WEG i. d. R. ohnehin gegeben).
- Richtiges Jahr: Maßgeblich ist meist das Jahr der Zahlung durch die WEG bzw. das Jahr, in dem die Abrechnung genehmigt wurde — hier lohnt der Blick auf die Bescheinigung.
Was tun, wenn nichts ausgewiesen ist?
Fehlt die Aufschlüsselung, fordern Sie von der Verwaltung eine Bescheinigung nach § 35a EStG an. Sie haben darauf einen Anspruch; viele Verwaltungen erstellen sie auf Nachfrage. Notieren Sie die Frage für die nächste Eigentümerversammlung — siehe den Prüf-Leitfaden zur Jahresabrechnung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Im Zweifel hilft Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.