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Steuern

§35a EStG: Steuern sparen mit der WEG-Abrechnung

In fast jeder WEG-Jahresabrechnung stecken Beträge, die Sie direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen können — über § 35a EStG. Viele Eigentümer verschenken dieses Geld, weil sie die Anteile nicht kennen oder die Verwaltung sie nicht ausweist.

Was ist absetzbar — und wie viel?

Abgezogen werden 20 % der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten (nicht des Materials). Es gelten zwei getrennte Höchstbeträge der Steuerermäßigung pro Jahr:

KategorieBeispieleMax. Ermäßigung/Jahr
Haushaltsnahe DienstleistungenHausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Schneeräumung, Schornsteinfeger4.000 €
HandwerkerleistungenReparatur/Wartung an Heizung, Sanitär, Elektrik, Maler1.200 €

Die 4.000 € entsprechen 20 % auf bis zu 20.000 € Arbeitskosten, die 1.200 € 20 % auf bis zu 6.000 €. In der Praxis ist Ihr Anteil an den WEG-Kosten meist deutlich kleiner — aber selbst 100–300 € Ersparnis pro Jahr nimmt man gern mit.

Die drei Voraussetzungen

  1. Ausgewiesen: Der begünstigte Arbeitskostenanteil muss in der Abrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung getrennt vom Material ausgewiesen sein.
  2. Unbar bezahlt: Die Leistung muss per Überweisung/Lastschrift gezahlt worden sein — Barzahlungen sind nicht begünstigt (in der WEG i. d. R. ohnehin gegeben).
  3. Richtiges Jahr: Maßgeblich ist meist das Jahr der Zahlung durch die WEG bzw. das Jahr, in dem die Abrechnung genehmigt wurde — hier lohnt der Blick auf die Bescheinigung.

Was tun, wenn nichts ausgewiesen ist?

Fehlt die Aufschlüsselung, fordern Sie von der Verwaltung eine Bescheinigung nach § 35a EStG an. Sie haben darauf einen Anspruch; viele Verwaltungen erstellen sie auf Nachfrage. Notieren Sie die Frage für die nächste Eigentümerversammlung — siehe den Prüf-Leitfaden zur Jahresabrechnung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Im Zweifel hilft Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.